Seit 25.Mai 2018 ist die neue EU Datenschutz Grundverordnung in Kraft. Mit dieser neuen Verordnung machte sich unter den Betreibern von Webseiten und Blogs vermehrt Unsicherheit breit. Was müssen Sie also beachten, um nicht in die Gefahr einer Abmahnung zu geraten? In diesem Beitrag möchten wir uns auf relevanten Details für Betreiber von Webseiten beschränken.
Wenn Sie Betreiber eines Webshops oder eines Online-Portals sind, ist es empfehlenswert, sich zusätzlich durch einen Juristen beraten zu lassen.
Als eRecht24 Agentur-Partner können wir Sie bei der Umsetzung einer korrekten Datenschutzerklärung entsprechend der DSGVO unterstützen.
Bestandteil unserer umfangreichen Leistungen im Bereich Erstellung von Webseiten ist so auch die Unterstützung bei der Umsetzung einer konformen Datenschutzerklärung, verschlüsselter Kontaktformulare, der datenschutzkonformen Einbindung von Cookie-Consent-Tools oder korrekter Double-Opt-In-Prozesse bei Newslettern und E-Mail-Systemen.
Da wir keine Juristen sind, bieten wir auch keinerlei Rechtsberatung!
Wenn Sie eine individuelle und umfangreiche Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens.
In seinem Urteil vom 28.05.2020 hat der Bundes Gerichtshof (BGH) entschieden, was eigentlich allen nach den vorhergehenden Instanzen und den Aussagen des Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon bekannt war: Die Einwilligung, Zustimmung, beispielsweise für die Nutzung von Cookies muss immer aktiv vom Nutzer ausgehen.
Eine Variante nach dem Motto: „Surfen Sie doch weiter“ Button oder Einblendung genügt nicht. Auch die Voreinstellungen über eine bereits ausgewählte Checkbox oder ähnlichem ist nicht erlaubt. Der User, Nutzer muss in jedem Fall selbst aktiv werden und seine Zustimmung geben.
Alle Details dazu und wie Sie Ihre Website diesen Kriterien entsprechend technisch und inhaltlich anpassen müssen, können Sie in diesem Beitrag nachlesen.
Wenn Sie mit uns einen Wartung und- Servicevertrag abgeschlossen haben, werden Sie über jede juristischen Änderung und den daraus resultierenden Anpassungen von uns automatisch informiert.
Die EU-Datenschutz Grundverordnung ist eine neue EU-Verordnung, daher eine Verordnung/Vorschrift, die innerhalb der gesamten Europäischen Union (EU) gültig ist. Im Speziellen wird das Recht des Datenschutzes, der Umgang mit personenbezogenen Daten in Unternehmen innerhalb der EU vereinheitlicht. Die bisher geltenden Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gelten dann nicht mehr.
Diese neue EU Datenschutz-Grundverordnung regelt wesentlich mehr als die Erfassung von personenbezogenen Daten über Webseiten und Webshops. Eine sehr umfassende Verordnung, welche auch als General Data Protection Regulation (GDPR) bezeichnet wird.
Datenschutz ist für alle Unternehme, Betreiber von Webseiten und Betreibern von Online-Shops seit Jahren ein wichtiges und ernst zu nehmendes Thema. Egal ob die Verwendung von Cookies, das Tracken von Kundendaten und E-Mail Kampagnen, der Datenschutz betrifft alle diese Bereiche, so auch Ihre Webseite.
Das Gesetz ist im Kern seiner Sache gut. Es soll die unterschiedlichen Regelungen in Europa vereinheitlichen und so für mehr Übersicht und Sicherheit im Datenschutz beitragen, was auch bedeutet, dass diese Regelungen in Zukunft auch für Global Player, wie Google, Facebook, etc. gelten wird, insofern diese Firmen in Europa tätig sind.
Die Problematik für Betreiber für Webseiten besteht darin, dass die Verordnung keinerlei Ansatz auf den Einsatz in der täglichen Praxis für Unternehmen bietet. Wir haben mit unserem Verständnis keine konkrete Vorschrift gefunden, an der sich ein Webseiten Betreiber orientieren kann. Quasi ist diese Vorschrift für Unternehmen ohne juristischen Beistand nur sehr schwer zu interpretieren. Daher sind wir als Agentur Webprojekt Chemnitz eine Partnerschaft mit der auf Internetrecht spezialisierten Agentur eRecht24 der Anwaltskanzlei Kanzlei-Siewert-Lexow eingegangen.
Die neue EU Datenschutz-Grundverordnung trat bereits am 25.Mai 2016 in Kraft, kommt allerdings erst am 25. Mai 2018 zur Anwendung. Nun ja, Informationen zu Gesetzen und neuen Regelungen für Unternehmen gelten unseres Wissens nach als Holschuld und so ist auch jeder Unternehmer für die Einhaltung des Datenschutzes selbst verantwortlich. Das Unterlassen gilt nicht als Kavaliersdelikt.
Dazu gibt es mehrere Kriterien, die für Ihr Unternehmen zutreffend sein können. Wir haben für Sie einige interessante Links zusammengestellt:
Wenn es sich bei Ihrer Webseite um eine rein private Webseite handelt, also nur Informationen, Fotos, Videos, etc. von Ihnen, Ihrer Familie oder Verwandten verwendet werden, so benötigen Sie nach unserem Verständnis im Rahmen der Datenschutz Grundverordnung keine Datenschutzerklärung. Jeder User hat einen Anspruch auf klare und unmissverständliche Informationen über die Verwendung, die Verarbeitung und den Zweck der Nutzung seiner persönlichen Daten.
Je nach Art und Weise der erhobenen personenbezogenen Daten sollte die Datenschutzerklärung individuell gestaltet sein. Ebenso muss auf den Einsatz externer Dienste, wie beispielsweise Facebook, Google und anderer Social Media Portale hingewiesen werden, insofern diese Dienste personenbezogene Daten erheben.
Für den Besucher Ihrer Webseite sollte bereits auf der jeweiligen Startseite, also dem ersten Bereich, der direkt nach dem Aufruf der Webseite sichtbar ist – die Datenschutzhinweise sichtbar sein. Dies ist zwar nicht unbedingt so in der Verordnung beschrieben, ist aber im Fall einer Prüfung sicherlich von Vorteil.
Wenn Ihre Webseite mittels eines CMS (Content Management System) erstellt ist, dann ist davon auszugehen, dass spätestens bei der Installation von Plugins der Einsatz von Cookies gegeben ist. Alle von uns erstellten Webseiten sind mit dem CMS WordPress programmiert. Daher empfehlen wir unbedingt den Einsatz eines Cookie Banners! Aber Vorsicht, sollten Sie selbst die Installation eines entsprechenden Scripts oder Plugins vornehmen, so ist darauf zu achten, dass dieser Banner bereits beim ersten Betreten der Webseite sichtbar ist und keinerlei Pflichtangaben, wie Impressum, Datenschutzerklärung oder ähnliches verdeckt.
Jeder Betreiber verpflichtet sich zur Verwendung möglichst datenschutzfreundlicher Grundeinstellungen. Was für eine Formulierung? Mittels des sogenannten Privacy by Default dürfen lediglich Daten verarbeitet werden, die auch nur für den jeweiligen Verarbeitungszweck benötigt werden.
Mit Beginn der neuen EU Datenschutz Grundverordnung im Mai 2018 ist jede datenschutzrechtliche Einwilligung generell erst ab dem 16. Lebensjahr erlaubt. So soll die Anmeldung bei Internetdienstleistern und Social Media Diensten (Facebook, Snapchat, Instagram) für jüngere User deutlich erschwert werden. Wie diese Regelung überprüft werden soll, ist aktuell noch nicht geregelt.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie Ihren Webmaster, ob auf Ihrer Installation Google Analytics integriert ist. Prinzipiell ist beim Einsatz von Google Analytics oder anderer Tracking-Software auf deren Verwendung hinzuweisen. Auch darauf, dass der jeweilige Programmcode die IP-Adressen nur in gekürzter Form erfasst (Anonymosierungsfunktion) wenn. Die statistische Erfassung sollte prinzipiell erst erfolgen, nachdem ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem jeweiligen Dienstanbieter abgeschlossen ist.
Bei jeglichem Einsatz von Social Media (Facebook, Twitter, Like-Buttons aller Art, etc.) muss der Betreiber einer Webseite sicherstellen, dass keine Daten des Users ohne dessen Zustimmung erhoben werden. Auf den Einsatz derartiger Buttons, Plugins und ähnliches muss im Impressum oder einem eigenen Datenschutzhinweis informiert werden. Unter Umständen kann die aktive Einwilligung des Users nötig sein.
Bei Verletzung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten sind Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des weltweiten Konzernumsatzes möglich. Wobei der höhere Betrag maßgebend ist. Das klingt zuerst einmal gigantisch.
Das Risiko der Ahndung von Verstößen ist steigend, da damit zu rechnend ist, dass die nationalen Datenschutzbehörden ihr Personal massiv aufstocken werden. Weiterhin werden verschiedene Verbraucherschutzverbände sich ermächtigt sehen, die Rechte von Betroffenen zu vertreten und ebenfalls in eigenem Namen Verstöße geltend machen.
In jedem Fall ein besonderer Aspekt. Sollte Ihr Unternehmen Dienstleistungen oder Produkte auf dem europäischen Markt anbieten, so ist nach unserem Verständnis auch dann die Einhaltung des europäischen Datenschutzes verbindlich.
Wir verstehen das so:
Noch ist genügend Zeit um zu handeln. Wir können Ihnen lediglich bei der technischen Vorbereitung Ihrer Webprojekte behilflich sein. In welchen anderen Bereichen Ihr Unternehmen betroffen ist, sollten Sie prüfen und eventuell einen Juristen hinzuziehen..
Nutzen Sie unser Angebot um Ihre Webseite technisch vorzubereiten.
Wie auch bei der Erstellung einer neuen Webseite, haben Sie generell zwei Möglichkeiten. Entweder Sie delegieren diese Arbeiten an eine Agentur oder einem Juristen Ihrer Wahl oder Sie beschäftigen sich selbst mit der Thematik. Aber bedenken Sie, wenn Sie nur mit einem Juristen arbeiten, steht in jedem Fall die technische Implementierung auf der Website an.
Prinzipiell ist es keine Raketenwissenschaft, aber und hier liegt die Betonung wirklich auf dem Wörtchen „aber“ unterschätzen Sie in keinem Fall den zeitlichen Aufwand für die Umsetzung und den Folgeaufwand, um immer auf dem laufendem zu bleiben.
Sind Sie nicht immer auf dem aktuellen Stand, dann kann es sehr schnell unangenehm und teuer werden!
Sehen Sie sich unbedingt dieses Video an!
Diese Elemente gilt es zu prüfen und anzupassen!
Sie möchte die technischen Vorbereitungen für Ihre Webseite lieber selbst erledigen? Prinzipiell ist das kein Problem. Bedenken Sie bitte den Zeitaufwand.
Über die folgende Kenntnisse sollten Sie mindestens verfügen:
Vor jedem dieser Schritte sollten Sie unbedingt entsprechende Backups durchführen!
Wir sind davon überzeugt, selbst wenn Sie nur den zeitlichen Aufwand kalkulieren, erweist sich unser Angebot als sehr kostengünstig.
Auf den folgenden Webseiten finden Sie weiterführende Information zu diesem Thema.
Contract Administration Department
Google Ireland Ltd
Gordon House
Barrow Street
Dublin 4
Irland
Diese ganze Sache ist Ihnen technisch zu anspruchsvoll, Sie verfügen nicht über die nötige Zeit? Dann sollten Sie unser Angebot nutzen!
Wichtig! Alle Preise gelten nur für Kunden unserer Agentur, die auch das Hosting auf unseren Webservern nutzen.
Wenn Sie Kunde unserer Agentur sind, jedoch das Hosting eines anderen Providers nutzen, berechnen wir eine zusätzliche Aufwandspauschale von 100,00 Euro (119,oo € inkl. Mwst). Dies ist erforderlich, da die Infrastruktur der verschiedenen Webserver und der jeweiligen Provider sehr unterschiedlich anzupassen sind.
Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende. Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils aktuellen Mehrwertsteuer!
Sie sind noch kein Kunde unserer Agentur? In diesem Falle fordern Sie bitte ein individuelles Angebot an!
Über Details und Infos zur neuen EU Datenschutz-Grundverordnung können Sie sich hier informieren: INFOS
Bei Fragen fragen!
Die neue EU Datenschutz-Grundverordnung betrifft jedes Unternehmen, das im Internet aktiv ist. Wenn Ihre Firma das Tracking von Nutzern, die Erfassung von Kundendaten, den Versand von Newslettern oder Mails mit Werbeinhalten, Werbung auf Facebook tätigen, so ist auch Ihr Unternehmen betroffen. Sehr vieles ändert sich durch die Neuregelungen.
Als Unternehmer sollten Sie unbedingt die weitere Entwicklung im Auge behalten. Diese Verantwortung kann Ihnen niemand abnehmen. Bei der DSGVO handelt es sich um ein sehr komplexes Thema. Wenn Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie einen Juristen kontaktieren.
Der Inhalt dieses Beitrages stellt keine Rechtsberatung dar. Er soll unseren Kunden und Interessenten lediglich als Leitfaden dienen! Ziehen Sie im Zweifelsfall immer einen Juristen hinzu. Nur so ist es möglich, den Vorschriften der neuen EU Datenschutz-Grundverordnung auch über Ihre Webprojekte hinaus gerecht zu werden.
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